Frequently Asked Questions

Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten didaktischen, technologischen, prüfungsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Fragen zu Fernprüfungen. 

Prüfungsrecht

Auch außerdehalb eines Pandemiegeschehens und den damit einhergehenden Kontaktbeschränkungen ist die BayFEV weiterhin zur Erprobung von elektronischen Fernprüfungen anwendbar. Das ergibt sich so aus § 1 Abs. 2 Satz 1 BayFEV: „Die elektronische Fernprüfung soll als zeitgemäße Prüfungsform erprobt werden.“

§ 1 Abs. 2 Satz 2 BayFEV stellt daran anknüpfend nur klar, dass elektronische Fernprüfungen auch als Alternative zu Präsenzprüfungen angeboten werden kann, wenn solche in Folge von Einschränkungen und Hindernissen aufgrund einer Pandemie nicht durchgeführt werden können. Außerhalb der Bedingungen eines Pandemiegeschehens dürfen jedoch keine automatisiert (asynchron) beaufsichtigten Fernprüfungen durchgeführt werden. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Satz 1 BayFEV, der die automatisiert beaufsichtigte Fernklausur nur als Alternative zu einer Präsenzprüfung nach § 1 Abs. 2 S. 2 BayFEV (also unter Pandemiebedingungen) zulässt. Diese Einschränkung gilt jedoch für die menschlich synchron beaufsichtigte Fernprüfung gerade nicht (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 BayFEV).

Eine synchron beaufsichtigte Fernprüfung ist vom Erprobungszweck der BayFEV gem. § 1 Abs. 2 S. 1 auch nach der Pandemie gedeckt.

Die BayFEV gilt für elektronische Fernprüfungen an allen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Bayern, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BayFEV. Alle staatlichen Hochschulen Bayerns sind in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes aufgelistet. Die Voraussetzungen, unter denen eine Hochschule staatlich anerkannt wird, sind in Art. 76 des Bayerischen Hochschulgesetzes genannt.

Die BayFEV gilt ausschließlich für elektronische Fernprüfungen. Dies sind Prüfungen in elektronischer Form, die unter Aufsicht abgelegt werden ohne, dass die Prüflinge hierfür in einem vorgegebenen Prüfungsraum (z.B. an der Hochschule) anwesend sein müssen, vgl. § 1 Abs. 1, § 2 BayFEV. Dabei unterscheidet die BayFEV zwei Formen von Fernprüfungen:

Fernklausuren sind schriftliche Aufsichtsarbeiten, die in einem vorgegebenen Zeitfenster unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen mit Videoaufsicht durchgeführt werden, vgl. § 2 Abs. 2 BayFEV. Fernklausuren umfassen dabei sowohl Prüfungen, die rein elektronisch (z.B. mittels Textverarbeitungsprogramms oder Online-Prüfungsplattform) abgelegt werden, als auch Prüfungen, die handschriftlich unter Videoaufsicht angefertigt und dann elektronisch übermittelt werden (z.B. durch Scan oder Abfotografieren).

Mündliche oder praktische Fernprüfungen werden als Videokonferenz, also per Übertragung von Ton und Bild, durchgeführt, vgl. § 2 Abs. 3 BayFEV. Dabei können neben dem Videokonferenzsystem auch weitere elektronische Hilfsmittel (wie z. B. ein Reproduktionsklavier bei einer praktischen Musik-Prüfung) eingesetzt werden.

Andere Prüfungsformate – die grundsätzliche auch eine Fern- oder elektronische Komponente beinhalten können - fallen nicht in den Anwendungsbereich der BayFEV. Hierzu zählen z.B. Haus- oder Seminararbeiten, die zwar ebenfalls außerhalb der Hochschule, aber nicht beaufsichtigt geschrieben werden.

Ja, die Hochschulen müssen elektronische Fernprüfungen in ihren Prüfungssatzungen regeln. Denn die BayFEV enthält weder eine Verpflichtung der Hochschulen, elektronische Fernprüfungen anzubieten, noch einen Anspruch der Studierenden auf Durchführung von elektronischen Fernprüfungen. Nur für den Fall, dass elektronische Fernprüfungen durchgeführt werden trifft sie verbindliche Regelungen. § 11 Abs. 1 BayFEV stellt klar, dass das prüfungsrechtliche Satzungsrecht der Hochschulen nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Bayerischen Hochschulgesetzes unberührt bleibt. Das bedeutet auch, dass die Hochschulen im Rahmen dieser Satzungshoheit Form und Verfahren der elektronischen Fernprüfung entsprechend Art. 61 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Bayerischen Hochschulgesetzes ebenso wie etwaige Festlegungen, z. B. zu Verstößen gegen Prüfungsvorschriften (Art. 61 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 des Bayerischen Hochschulgesetzes) in ihren Prüfungssatzungen regeln müssen.

Ja, die BayFEV schreibt nicht vor, dass Fernprüfungen als Alternative zu Präsenzprüfungen angeboten werden müssen, sondern trifft nur Regelungen für die Durchführung von Fernprüfungen, für den Fall, dass solche tatsächlich angeboten werden. In vielen Fällen können aber auch andere Prüfungsformate sinnvolle und geeignete Alternativen zu Präsenzprüfungen bieten.

Die BayFEV sieht die Authentifizierung mit Hilfe eines gültigen Lichtbildausweises vor. Der Lichtbildausweis (im Regelfall Personalausweis, Pass oder Studierendenausweis mit Lichtbild) ist vor Beginn der Prüfung auf Aufforderung vorzuzeigen, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BayFEV. Dazu können Studierende ihren Ausweis einfach ins Bild der Kamera halte.n, sodass die Aufsichtsperson die Angaben auf dem Ausweis lesen und überprüfen kann. Es genügt hierbei, wenn die für die Überprüfung der Identität relevanten Angaben sichtbar sind. Studierende können weitere Angaben (bspw. die Ausweisnummer) abdecken

Eine Speicherung der Daten ist dabei über eine technisch notwendige Zwischenspeicherung hinaus unzulässig. Eventuell zwischengespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, vgl. § 5 Abs. 2 BayFEV.

Die Hochschulen können aber auch weitere Verfahren zur Authentifizierung zusätzlich, d.h. neben dem Vorzeigen eines Lichtbildausweises, anbieten. Die Authentifizierungsverfahren müssen genauso geeignet sein, wie die Authentifizierung mittels Lichtbildausweis. Diese weiteren Authentifizierungsverfahren müssen zudem in einer Satzung geregelt werden, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BayFEV.

Nein, ein 360-Grad-Schwenk der Kamera vor oder während einer Fernprüfung ist nicht zulässig. Bei Fernklausuren sind die Studierenden zwar zur Unterbindung von Täuschungshandlungen dazu verpflichtet, während der Prüfungszeit die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Prüfung eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BayFEV. Dasselbe gilt auch für mündliche und praktische Fernprüfungen, vgl. § 7 Abs. 1 BayFEV. Eine darüber hinaus gehende Raumüberwachung findet aber nicht statt und ist damit unzulässig, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BayFEV. Raumscans oder Kameraschwenks vor Prüfungsbeginn oder auch anlassbezogen während der Prüfung dürfen also nicht durchgeführt werden. Solche Raumscans würden einen tiefgehenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Studierenden bedeuten. Das Kontrollinteresse der Hochschulen muss hinter diesen Rechten zurücktreten. Ein Raumscan ist – betrachtet man das Verhältnis von Rechtseingriff und der Möglichkeit Täuschungsversuche tatsächlich aufzudecken oder zu verhindern - letztlich unverhältnismäßig.

Grundsätzlich gibt die BayFEV vor, dass die Videoaufsicht durch das Aufsichtspersonal der Hochschulen durchgeführt wird und dass eine (auch nur teilweise) automatisierte Auswertung (z.B. durch Einsatz sog. proctoring software) von Bild- oder Tondaten der Videoaufsicht nicht zulässig ist, vgl. § 6 Abs. 2 BayFEV.

Zudem muss zu einer automatisiert beaufsichtigten Fernprüfung immer eine Präsenzprüfung als Alternative angeboten werden und die Studierenden müssen ausdrücklich in die automatisierte Videoaufsicht einwilligen, vgl. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO. Denn bei der automatisierten Aufsicht werden regelmäßig biometrische Daten der Studierenden verarbeitet, die nach der DSGVO besonders geschützt sind. Vor der Einwilligung sind die Studierenden ausführlich über die Wirkungsweise einer automatisierten Videoaufsicht und die Alternative der Präsenzprüfung zu informieren.

Des Weiteren muss ebenfalls eine alternative Präsenzprüfung angeboten werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Studierenden weiterhin eine Wahlmöglichkeit haben und eine Einwilligung freiwillig erfolgt.

Durch diese Ausnahmeregelung wird erreicht, dass Studierende, die nicht an einer Präsenzprüfung teilnehmen möchten, dennoch die Gelegenheit haben eine Prüfungsleistung zu erbringen. Würde man bei einer personellen Kapazitätsüberlastung auf diese Möglichkeit verzichten, müssten viele Studierende die jeweilige Prüfung in späteren Semestern nachholen.

Personenbezogene Daten, die bei einer automatisierten Videoaufsicht verarbeitet werden, dürfen auch nicht länger gespeichert werden, als dies zu Kontrollzwecken unbedingt erforderlich ist. Das Prüfungsgeschehen darf zwar zu Zwecken der automatisierten Auswertung aufgezeichnet werden, die Aufzeichnung ist aber unmittelbar nach der Auswertung durch die Hochschule gelöscht werden. Auch Auffälligkeiten, die mit Hilfe der automatisierten Prüfungsaufsicht identifiziert wurden, dürfen nicht gespeichert werden, sondern sind für die Prüfungsakte gegebenenfalls schriftlich zu Nachweis- und Beweiszwecken zu protokollieren.

Die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen (z.B. durch den Einsatz von KI) mit Hilfe der gewonnen Daten darf nicht erfolgen. Ein automatisiertes Prüfungssystem, das Persönlichkeitsprofile erstellt, darf nur eingesetzt werden, wenn sich die entsprechende Funktion deaktivieren lässt.

 

§ 8 Abs. 1 Satz 2 BayFEV bestimmt, dass zu einer Fernprüfung eine termingleiche Präsenzprüfung anzubieten ist. Hintergrund hierfür ist, dass die Studierenden ein Wahlrecht zwischen Fernprüfung und Präsenzprüfung haben müssen und so die Teilnahme an der Fernprüfung freiwillig erfolgen kann. „Termingleich“ bedeutet in diesem Zusammenhang aber nicht „zeitgleich“, § 8 Abs. 1 Satz 3 BayFEV stellt klar, dass eine Prüfung „termingleich“ ist, wenn sie innerhalb desselben Prüfungszeitraums angeboten wird. Demnach genügt es, wenn die Präsenzprüfung und die Fernprüfung zum gleichen Prüfungstermin, also während derselben „Prüfungsphase“ innerhalb eines Semesters angeboten werden.

Nein, die BayFEV ist technikoffen ausgestaltet. Das heißt, die BayFEV trifft keine Regelungen zum Einsatz bestimmter technischer Systeme oder Programme. Demnach kann eine Videoaufsicht über unterschiedliche technische Geräte (wie etwa Computer, Laptop oder Smartphone) und über unterschiedliche Programme (wie etwa Videokonferenzsysteme) durchgeführt werden. Die BayFEV schließt auch keine bestimmten Systeme oder Programme ausdrücklich vom Einsatz in elektronischen Fernprüfungen aus. Aus der BayFEV und den Vorschriften des Datenschutzes kann sich jedoch mittelbar ergeben, dass einzelne Systeme oder Programme nicht für den Einsatz in Fernprüfungen geeignet sind. Konkrete Vorgaben zum Einsatz von Lernmanagementsystemen, Prüfungsplattformen, Videokonferenzsystemen und anderen technischen Hilfsmitteln finden sich in § 4 Abs. 4 BayFEV. Demnach sind alle technischen Hilfsmittel so einzusetzen, dass die Funktionsfähigkeit der elektronischen Kommunikationseinrichtung außerhalb der Prüfung nicht und währenddessen nur in dem zur Sicherstellung der Authentifizierung sowie der Unterbindung von Täuschungshandlungen notwendigen Maße beeinträchtigt wird (Nr. 1), die Informationssicherheit der elektronischen Kommunikationseinrichtung zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt wird (Nr. 2), die Vertraulichkeit der auf der elektronischen Kommunikationseinrichtung befindlichen Informationen zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt wird (Nr. 3) und eine vollständige Deinstallation nach der Fernprüfung möglich ist (Nr. 4). Der Einsatz eines Prüfungssystems, dass z.B. Daten aus den Festplatten der Prüflinge wäre demnach unzulässig.

 

Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Aufsichtsperson 10 bis 20 Studierende über die üblicherweise eingesetzten Videokonferenzsystem Videokonferenzsysteme (z.B. BigBlueButton, WebEx oder Zoom) gut im Blick behalten kann. Es ist auch denkbar, dass eine Aufsichtsperson mehr als 20 Studierende beaufsichtigt, wenn die Aufsichtsperson über einen ausreichend großen Bildschirm verfügt. In bestimmten Videokonferenzsystemen wie z.B. „Zoom“ ist es grundsätzlich möglich bis zu 49 Personen in einer „Galerie-Ansicht“ auf einem Bildschirm darzustellen. Sollten aber auf einem kleinen Bildschirm, wie etwa dem von einem Notebook, mehr als 20 Studierende beaufsichtigt werden, ist damit zu rechnen, dass die einzelnen Bildausschnitte mit den Arbeitsplätzen der Studierenden immer kleiner werden und irgendwann eine sinnvolle Aufsicht nicht mehr möglich ist.

Der Einsatz einer zweiten Kamera zur Videoaufsicht ist nach der BayFEV nicht zulässig. Eine über den Einsatz einer einzelnen Kamera hinausgehende Raumüberwachung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BayFEV ausgeschlossen. Hintergrund dafür ist, dass der Einsatz einer zweiten Kamera einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre der Studierenden darstellen würde. Studierende, die elektronische Fernprüfungen oft in ihrem privaten Schlaf- oder Wohnzimmer schreiben, müssen ohnehin schon Teile ihrer Privatsphäre bei Prüfungen mit Videoaufsicht preisgeben. Der Einsatz einer zweiten Kamera würde diesen Eingriff noch vertiefen, oft aber nur einen geringen Nutzen bei der Aufsicht mit sich bringen.

Eine ausführliche rechtliche Bewertung dieser Problematik finden Sie in dem Kurz-Gutachten zum Einsatz einer zweiten Kamera in der Videoaufsicht (abrufbar unter: https://www.prolehre.tum.de/bayerisches-kompetenzzentrum-fuer-fernpruefungen/angebote/gutachten/).

Grundsätzlich kann auch eine externe Webcam oder die Kamera eines Smartphones für die Bild- und Tonübertragung bei der Videoaufsicht genutzt werden. Die BayFEV geht in § 6 Abs. 1 Satz 1 zwar davon aus, dass dazu die Kamera der zur Prüfung eingesetzten Kommunikationseinrichtung zu verwenden ist, also im Regelfall die integrierte Kamera des Notebooks. Sollte die eingesetzte Kommunikationseinrichtung aber über keine funktionsfähige Kamera verfügen, kann auch auf eine externe Webcam oder Smartphone-Kamera zurückgegriffen werden. Zu beachten ist aber, dass im Ergebnis nur eine Kamera zur Prüfungsaufsicht eingesetzt wird und auch hier nur eine Einstellung gefordert werden kann, wie dies bei einer integrierten Kamera der Fall wäre. Eine externe Webcam oder Smartphone-Kamera kann also nicht zusätzlich zur integrierten Kamera eingesetzt werden. (Vgl. hierzu auch die Frage  zum Einsatz einer zweiten Kamera für die Videoaufsicht).

Grundsätzlich handelt es sich bei einer elektronischen Fernprüfung und einer dazu angebotenen alternativen Präsenzprüfung um zwei eigenständige Prüfungen. Das ergibt sich schon daraus, dass die beiden Prüfungen nicht immer zeitgleich erfolgen und unter Umständen auch andere Prüfungsaufgaben enthalten können. Zwingende Voraussetzung für die Prüfungsteilnahme ist eine Anmeldung zur Prüfung. Eine Teilnahme kann also grundsätzlich nur bei der Prüfung erfolgen, für die eine Anmeldung vorliegt. Ein Wechsel in die Alternativ-Prüfung ist damit grundsätzlich ohne entsprechende Anmeldung und nach Ablauf der Anmeldefrist nicht mehr möglich. Das Verfahren der Prüfungsanmeldung ist in der Regel in den Prüfungssatzungen der Hochschulen geregelt. Konkrete Anmeldetermine, Fristen und Modalitäten können außerdem in den Fachprüfungsordnungen geregelt werden. In pandemie-bedingten Ausnahmesituationen kann es aber sinnvoll sein, möglichst flexible Regelungen zu treffen, um auf kurzfristige Entwicklungen, wie etwa Quarantäne-Bestimmungen, gut reagieren zu können.

Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ist eine datenschutzrechtliche Einwilligung jederzeit widerruflich. Studierende könnten ihre Einwilligung also auch während oder nach der Prüfung widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bliebe davon zwar unberührt, vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 2 DSGVO. Sollte ein Widerruf also erst nach der Prüfung erfolgen, kann die Prüfung immer noch bewertet werden. Ein Widerruf während der Prüfung könnte aber dazu führen, dass eine weitere Datenverarbeitung nicht mehr erfolgen darf und die Prüfung abgebrochen werden müsste. Rechtliche Nachteile dürfen den Studierenden in dieser Situation aber nicht entstehen. Diese Problematik stellt sich bei elektronischen Fernprüfungen mit Videoaufsicht nach § 6 Abs. 1 BayFEV jedoch nicht, da mit § 4 Abs. 1 BayFEV eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Durchführung von elektronischen Fernprüfungen geschaffen wurde. Die personenbezogenen Daten werden somit nicht aufgrund der Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DSGVO), sondern aufgrund der Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e, Abs. 3 DSGVO) verarbeitet.

Lediglich für den Fall einer automatisiert beaufsichtigten elektronischen Fernprüfung ist tatsächlich eine Einwilligung der Studierenden erforderlich, vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 BayFEV. Sollte eine solche Einwilligung in die automatisierte Beaufsichtigung vor der Prüfung widerrufen werden, kann die Prüfung für die betroffene Person nicht durchgeführt werden, da es an einer Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt. Sollte die Einwilligung während der Prüfung widerrufen werden, müsste die Prüfung abgebrochen werden. Ein Widerruf der Einwilligung nach Abschluss der Prüfung würde die bisher erfolgte Verarbeitung aber unberührt lassen (siehe oben).

Prüfungsdidaktik

Als Open-Book-Prüfungen werden Prüfungen bezeichnet, zu deren Bearbeitung es Studierenden erlaubt ist, Lehr- und Hilfsmittel zu verwenden (z.B. Skripten, Mitschriften, Lehrbücher). Bei Open-Book-Prüfungen, die als Fernprüfungen stattfinden, sollte vorausgesetzt werden, dass Studierende alle zur Verfügung stehenden Hilfsmittel verwenden.

Für dieses Prüfungsformat eignen sich insbesondere Aufgaben, deren Komplexität ein eigenständiges Problemlösen erfordert, beispielsweise durch Transfer, Anwendung oder Interpretation von Wissen (vgl. hierzu auch die Lernziele der Bloomschen Taxonomie „Anwenden“, „Analysieren“, Bewerten“ und „Entwickeln“).  Aufgabentypen zur reinen Wissensreproduktion eigenen sich hingegen weniger für Prüfungen dieses Formats.

Open-Book-Prüfungen können sowohl als Prüfungen konzipiert werden, die von den Studierenden – vergleichbar zu beaufsichtigten Klausuren – gleichzeitig innerhalb eines begrenzten Zeitfensters von wenigen Stunden geschrieben werden, als auch als Prüfungen, deren Aufgaben innerhalb eines größeres Zeitraumes zu bearbeiten sind (Take Home Exam). Hierzu zählt die 24h-Stunden-Prüfung, bei der zwischen Aufgabenstellung und Abgabe 24 Stunden liegen dürfen.

Wichtig für die erfolgreiche Durchführung von Open-Book-Prüfungen ist es, dass die Studierenden mit diesem Prüfungsformat (z.B. durch entsprechende Übungsaufgaben) vertraut sind und dass Bewertungskriterien im Voraus transparent kommuniziert werden. Aufgrund der Komplexität der Aufgabenstellung erfordern Open-Book-Prüfungen eine ausführlichere Korrektur. Gerade Prüfungen mit einem längeren Bearbeitungszeitraum können für Korrigierende einen größeren Zeitaufwand darstellen.

Bei einem Take Home Exam handelt es sich um eine unbeaufsichtigte Open-Book-Prüfung, die von den Studierenden zu Hause bearbeitet wird und für deren Bearbeitung in der Regel ein Zeitraum von ein bis mehreren Tagen angesetzt wird. Das Format eignet sich daher zur Überprüfung der eigenständigen Anwendung fachwissenschaftlicher Methoden, Theorien und Modelle.

Wichtig für die erfolgreiche Durchführung von Open-Book-Prüfungen ist es, dass die Studierenden mit diesem Prüfungsformat (z.B. durch entsprechende Übungsaufgaben) vertraut sind und dass Bewertungskriterien im Voraus transparent kommuniziert werden. Aufgrund des hohen Korrekturaufwandes ist ein Take Home Exam nicht für große Studierendengruppen geeignet.

Eine 24-Stunden-Prüfunge ist ein Take Home Exam, dessen Bearbeitungszeitraum auf 24 Stunden begrenzt ist. Es handelt sich um eine Open-Book-Prüfung.

Unbeaufsichtigte schriftliche Fernprüfungen stehen vor der Herausforderung, Täuschungsversuche zu unterbinden. Bei der Erstellung der Prüfung als Open-Book-Prüfung ist es den Studierenden erlaubt, Lehr- und Hilfsmittel zur Bearbeitung der Aufgaben zu verwenden, so dass die Möglichkeit, dass sich Studierende durch unerlaubte Nutzung z.B. eigener Notizen oder durch Internetrecherche einen Vorteil verschaffen, nicht besteht.

Für dieses Prüfungsformat eignen sich insbesondere kompetenzorientierte Fragestellung, deren Komplexität ein eigenständiges Problemlösen erfordert, beispielsweise durch Transfer, Anwendung oder Interpretation von Wissen. Fragen zur Wissensproduktion sind für Open-Book-Prüfungen weniger geeignet. Klassischerweise sind diese Aufgaben als offene Antwortformate wie Freitextaufgaben konzipiert. Bei Prüfungen mit einer längeren Bearbeitungszeit (z.B. 24-Stunden-Prüfung) können dies Fallstudien oder schriftliche Ausarbeitungen bzw. Konstruktionen sein.

Eingeschränkt sind kompetenzorientierte Fragen auch in halboffenen (z.B. Lückentexte) oder geschlossenen (z.B. Auswahlformate wie Multiple Choice) Antwortformaten möglich, jedoch ist bei diesen Antwortformaten besonders darauf zu achten, die Fragen so zu stellen, dass sie mit alleinigem Nachschlagen nicht zu beantworten sind. Dies kann z.B. dadurch erfolgen, dass Begründungen statt Fakten oder Lösungswege statt Ergebnisse (nicht „Was?“, sondern „Wie?“ und „Warum?“) erfragt werden. Dazu bietet es sich an, kurze Szenarien oder Graphiken in die Fragestellung einzubetten.

Die Auswahl der jeweiligen Antwortformate hängt von der der Anzahl der zu korrigierenden Prüfungen ab. Offene Antwortformate erfordern einen sehr hohen Korrekturaufwand. Daher empfiehlt es sich, bei großen Prüfungskohorten halboffene und geschlossene Fragen in die Prüfung mit aufzunehmen, da diese im Falle eine E-Tests automatisiert ausgewertet werden können.

Um zu unterbinden, dass Studierende zusammenarbeiten und sich dadurch Vorteile gegenüber anderen Studierenden verschaffen, sollten bei offenen Aufgaben individuell formulierte Texte eingereicht werden. Bei halboffenen oder geschlossenen Fragen empfiehlt es sich zudem mit individuellen Werten oder mit Varianten von Fragen sowie der unterschiedlichen Anordnung von Fragen zu arbeiten. Auch durch Verknappung der Bearbeitungszeit kann eine unerwünschte Zusammenarbeit erschwert werden, jedoch gilt es hier abzuwägen, inwiefern dadurch die angestrebten Lernergebnisse geprüft werden oder vielmehr andere Fähigkeiten, beispielsweise unter Druck zu arbeiten. Bei überwiegend geschlossenen Aufgabenformaten ist jedoch eine zusätzliche Beaufsichtigung in Erwägung zu ziehen.

Bei beaufsichtigten schriftlichen Fernprüfungen sind prinzipiell die gleichen Fragentypen sinnvoll wie in einer beaufsichtigten Präsenzprüfung. Raumscans oder ähnliche Maßnahmen, die möglichweise mehr Täuschungsversuche aufdecken, jedoch tiefgehend in die Rechte der Studierenden eingreifen würden, sind als Beaufsichtigung unverhältnismäßig und daher unzulässig. Um zusätzlich zu einer verhältnismäßigen und zulässigen Beaufsichtigung Täuschungsversuche zu unterbinden, Beaufsichtigung, können auch beaufsichtigte -  ähnlich wie unbeaufsichtigte Fernprüfungen – als Open-Book-Prüfungen konzipiert und (bestimmte) Hilfsmittel zugelassen werden. Für Prüfungen, die einen hohen Anteil an Wissensreproduktion haben, ist dies jedoch nicht zu empfehlen. 

Generell gelten bei Fernprüfungen sowie bei Präsenzprüfungen die gleichen Standards für Multiple-Choice-Fragen. Sollte die Prüfung aufgrund einer stärkeren Kompetenzorientierung oder um im Rahmen einer unbeaufsichtigten Prüfungen Täuschungsversuche zu unterbinden als Open-Book-Prüfung konzipiert sein, ist darauf zu achten, dass in den Aufgaben keine Wissensreproduktion erfragt wird, sondern Verstehen, Anwenden und Analyse. Dies kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass kurze Szenarien oder Graphiken in die Fragestellung eingebettet sind und dass Begründungen statt Fakten oder Lösungswege statt Ergebnisse (nicht „Was?“, sondern „Wie?“ und „Warum?“) als Auswahlmöglichkeiten vorgegeben werden.

Datenschutz

Grundsätzlich sind alle Videokonferenzsysteme einsetzbar, die den  lizenzrechtlichen, technischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen an der jeweiligen Universität entsprechen. Wichtige Kriterien aus datenschutzrechtlicher Perspektive sind die Vertraulichkeit der Inhalte sowie das Ausschließen von Aufzeichnungen. Zu den Kriterien aus Sicht der Informationssicherheit gehören zudem der Einsatz von Passworten sowie die Verschlüsselung.

Diese Rahmenbedingungen sind z.B. an der Technischen Universität durch Lizenznutzungsverträge teils global geregelt, teils aber auch nur für einzelne Organisationseinheiten überprüft und umgesetzt. So wird Zoom  in allen Fakultäten der Technischen Universität München im Lehr- und Prüfungsbetrieb eingesetzt und zusätzlich BigBlueButton an den Fakultäten Mathematikund Informatik.
 

Die BayFEV zusammen mit der jeweiligen lokalen Prüfungsordnung stellt die Rechtsgrundlage für die Durchführung von beaufsichtigten mündlichen Fernprüfungen dar. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich. Diese Prüfungen werden nicht aufgezeichnet. Diese Prüfungen werden auch nicht automatisiert videobeaufsichtigt.


Es wird sehr empfohlen, die Studierenden im Vorfeld versichern zu lassen, dass Sie die Prüfungsleistung selbstständig, nur mit den erlaubten Hilfsmitteln und ohne das Beisein Dritter erbringen.

Vor der Anmeldung zur jeweiligen Fernprüfung werden die Modalitäten festgelegt. Dazu gehört, ob es sich um eine schriftliche oder mündliche Prüfung handelt, welche Hilfsmittel erlaubt sind und welche technischen Systeme (Prüfungsplattformen, Lernmanagementsysteme, Videokonferenzsysteme oder weitere Kommunikationssysteme oder technische Hilfsmittel) zum Einsatz kommen. Für die jeweiligen technischen Systeme sind die Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten gemäß Art. 13 bzw. Art. 14 DSGVO von den Betreibern zu dokumentieren.

Auch die BayFEV enthält konkrete Informationspflichten, die vor Durchführung der Fernprüfung erfüllt werden müssen. Gem. § 3 Abs. 2 BayFEV sind die Studierenden zu informieren über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, über die die technischen Anforderungen an die einzusetzenden Kommunikationseinrichtungen, die für die Prüfung zum Einsatz kommen (wie das Bestehen einer geeigneten Bild- und Tonübertragung und einer qualitativ ausreichenden Internetverbindung) und über die organisatorischen Bedingungen der Prüfung.

Diese Informationen können den Studierenden etwa per E-Mail zugesandt oder auf der Lernmanagementplattform zur Verfügung gestellt werden.
Die Lehrenden müssen bei der Festlegung der Modalitäten die von ihnen eingesetzten Systeme benennen, wodurch sie den Informationspflichten nachkommen. Den Studierenden ist die Möglichkeit zu geben, zum Beispiel anhand von Probefernprüfungen die jeweiligen Informationen zur Kenntnis zu nehmen.
Wird in begründeten Fällen ausnahmsweise vom Verbot der Aufzeichnung bei schriftlichen Fernprüfungen abgewichen, so ist den Informationspflichten für die informierte freiwillige Einwilligung nachzukommen.