Gerichtsentscheidungen

Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick zu den Gerichtsentscheidungen über die Durchführung von Fernprüfungen an deutschen Hochschulen.

Verfahren zum Anspruch auf eine unbeaufsichtigte Open-Book-Klausur

VG Berlin (12. Kammer), Beschluss vom 10.09.2021 AZ: 12 L 237/21

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, seine Wiederholungsprüfungen als digitale Open Book-Klausuren zu schreiben. Denn die Frage, ob eine schriftliche Prüfung im Rahmen eines Hochschulstudiums im Grundsatz als Online-Prüfung oder als Präsenzprüfung angeboten wird, obliegt innerhalb der bestehenden rechtlichen Vorgaben auch in Zeiten der Corona-Pandemie dem Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Prüfer.

Link zur Gerichtsentscheidung: https://openjur.de/u/2374443.html

Verfahren zu unbeaufsichtigten Open-Book-Klausuren

VG Frankfurt Oder (1. Kammer), Beschluss vom 11.05.2021 AZ: 1 L 124/21

 Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz: Die Entscheidung hat die Aufhebung und Anordnung der Wiederholung einer unbeaufsichtigten Open-Book-Klausur der Antragstellerin zum Gegenstand. Das Gericht hält den Bescheid der Antragsgegnerin zur Aufhebung und Anordnung der Wiederholung der Prüfung für rechtmäßig. "Die Prüfung vom 26. Februar 2021 war bereits deshalb mit einem Verfahrensmangel behaftet, weil es an einer Rechtsgrundlage für die häusliche Anfertigung der Prüfungsleistung fehlt und zudem die hier erforderliche Prüfungsaufsicht vollständig unterblieben ist. [...]In den einschlägigen Regelungen der Antragsgegnerin ist die Prüfungsart der Klausur ausschließlich als Präsenzprüfung vorgesehen. [...]Durch das Fehlen einer Identitätsprüfung der Studierenden [...] und einer Versicherung, dass die Prüfungsleistung selbst und ohne Nutzung unzulässiger Hilfsmittel erbracht wurde [...], war mangels Aufsicht nicht gewährleistet, dass die Fernklausur überhaupt durch die hierfür angemeldeten Studierenden in Person abgeleistet wurde, geschweige denn, dass den jeweiligen Prüfungsleistungen keine verdeckte Gruppenarbeit zugrunde liegt.

Link zur Gerichtsentscheidung: https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18767

Verfahren zur Speicherung von Video und Ton während einer Fernprüfung

OVG Münster (14. Senat), Beschluss vom 04.03.2021 AZ: 14 B 278/21.NE

Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz: Die vom Antragsteller angegriffene Aufzeichnung und vorübergehende Speicherung der Video- und Tonverbindung während der Prüfung ist geeignet, die Durchsetzung der Chancengleichheit zu fördern.Die mit der bloß vorübergehenden Speicherung verbundenen Beeinträchtigungen datenschutzrechtlicher Belange und seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung müssen hinter der mit den angegriffenen Regelungen bezweckten Wahrung der Chancengleichheit zurücktreten. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten wird Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO herangezogen (Wahrnehmung einer Aufgabe, die in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt).

Link zur Gerichtsentscheidung: https://openjur.de/u/2323867.html

Verfahren zur Durchführung einer Online-Prüfungsaufsicht

OVG Schleswig (3. Senat), Beschluss vom 03.03.2021 AZ: 3 MR 7/21

Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz: Die Entscheidung hat § 7 der Corona-Ergänzungssatzung Elektronische Prüfungen der CAU Kiel zum Gegenstand. Diese Vorschrift ist im Wortlaut § 6 Abs. 1-3 BayFEV nachgebildet. Eine Prüfungsaufsicht, für die der Prüfling ein Mikrofon und eine Kamera freischaltet, stellt, auch wenn dies in der Wohnung des Prüflings erfolgt, bereits kein - auch kein digitales - Eindringen in die Wohnung des Prüflings dar. Die in § 7 Corona-Ergänzungssatzung Elektronische Prüfungen - 2021 geregelte Videoaufsicht ist für den Zweck der Sicherung der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit geeignet. Der Prüfling entscheidet, ob er überhaupt an der elektronischen Fernprüfung teilnimmt oder nicht. Gegen die Freiwilligkeit dieser Einwilligung bestehen keine Bedenken. Ob überhaupt ein Einwilligung in die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst a DSGVO erforderlich ist, kann dahinstehen, da die Zulässigkeit der Datenverarbeitung sich bereits aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO ergibt, weil sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. 

Link zur Gerichtsentscheidung: https://openjur.de/u/2323737.html

Verfahren zum Angebot von Online-Klausuren und Open-Book-Klausuren

VG München, Urteil vom 25.02.2021 AZ: M 3 K 20.4723

Die streitgegenständliche Modulprüfung, die nach Anlage 2 der PStO als 60-minütige Klausur abzulegen ist, konnte auf Grundlage von § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 der Satzung der ...-Universität M. zur Flexibilisierung von Prüfungen im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/21 (2020) - im Folgenden: Flexibilisierungssatzung - als Online-Klausur und Open-Book-Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten abgehalten werden.[...] Die Regelungen der Flexibilisierungssatzung begegnen vor diesem Hintergrund jedenfalls dann keinen Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit, wenn sie lediglich als Ergänzung zu den Regelungen in der Prüfungsordnung herangezogen werden, um die dort vorgesehene Prüfungsform um die Online-Entsprechung zu erweitern.

Link zur Gerichtsentscheidung: https://openjur.de/u/2348032.html

Verfahren zur Durchführung von digitalen Fernprüfungen

OVG Bautzen, Beschluss vom 04.02.2021 AZ: 2 B 27/21 (VG Leipzig)

Beschwerdeverfahren: Bei der Vorgabe zur Einführung von Online-Ersatzleistungskontrollen handeln Hochschulen im Rahmen ihrer Satzungsautonomie. Entsprechende Festlegungen betreffen ausschließlich die Organisation und das Verfahren der als Ersatzleistungskontrollen durchzuführenden digitalen Fernprüfungen, treffen in des keine inhaltlichen oder methodischen Festlegungen zu der ersatzweise online durchzuführenden Prüfung. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts nach Art. 5 III GG des Hochschullehrers liegt damit nicht vor.

Link zur Gerichtsentscheidung: https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=6103 

Ansprechpartner
Alexander Besner

Mailfernpruefungen-bayern@prolehre.tum.de 
Telefon: 089/907793-302